Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 2019
§ 2
§ 2 – Teilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
Kurz erklärt
- Teilzeitbeschäftigte Soldaten erhalten Leistungen anteilig.
- Die Regelungen für Leistungen in den §§ 5 bis 9, 11 und 14 gelten anteilig.
- Leistungen aus den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden ebenfalls anteilig gewährt.
- Die Tage aus den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit ebenfalls anteilig gezählt.
- Die Berechnung erfolgt entsprechend der vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag.