Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. August 2019
§ 2

§ 2 – Teilzeit

Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.

Kurz erklärt

  • Teilzeitbeschäftigte Soldaten erhalten Leistungen anteilig.
  • Die Regelungen für Leistungen in den §§ 5 bis 9, 11 und 14 gelten anteilig.
  • Leistungen aus den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden ebenfalls anteilig gewährt.
  • Die Tage aus den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit ebenfalls anteilig gezählt.
  • Die Berechnung erfolgt entsprechend der vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag.